Wenn Sie eine rote Ampel überfahren haben, ist es von Bedeutung wie lange die Ampel bereits rot zeigte, ob eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde. Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen einfachen und qualifizierten Rotlichtverstößen.
Wird Ihnen ein einfacher Rotlichtverstoß vorgeworfen, so haben Sie eine rote Ampel überfahren, die unter einer Sekunde rot zeigte. Einfache Rotlichtverstöße werden mit einem Bußgeld von 90 € sowie der Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet.
Wenn sie die rote Ampel überfahren haben, als diese bereits länger als eine Sekunde rot zeigte oder wurde dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, so liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor. Bei einem qualifizierten Verstoß werden nicht nur Punkte eingetragen, sondern auch ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Tatbestand | Bußgeld / Punkte / Fahrverbot |
---|---|
Rote Ampel überfahren | 90€ / 1 / - |
...mit Gefährdung | 200€ / 2 / 1 Monat |
...mit Sachbeschädigung | 240€ / 2 / 1 Monat |
bei schon länger als 1 Sekunde Rot | 200€ / 2 / 1 Monat |
...mit Gefährdung | 320€ / 2 / 1 Monat |
...mit Sachbeschädigung | 360€ / 2 / 1 Monat |
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten | 70€ / 1 / - |
...mit Gefährdung | 100€ / 1 / - |
...und dabei den Fußgänger- oder Fahrradverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung behindert | 100€ / 1 / - |
...und dabei den Fußgänger- oder Fahrradverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung gefährdet | 150€ / 1 / - |
Eine erfolgsversprechende Verteidigung lässt sich nur erreichen, wenn Sie sich des Beistands eines Anwalts im Verkehrsrecht bedienen
Ein Rotlichtverstoß kann durch eine Rotlichtüberwachungsanlage bzw. Rotlichtblitzer, einer Videoaufnahme oder durch Beobachtung durch die Polizei nachgewiesen werden.
Bei allen bauartzugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen wird im Fall dessen, dass die Haltelinie vor einem überwachten Kreuzungsbereich nach dem Umschalten der Ampel auf „Rot“ von einem Fahrzeug überfahren wird, mit zwei oder mehreren Fotos die Verkehrssituation und die bis dahin verstrichene Rotzeit dokumentiert.
Das erste Foto wird unmittelbar bei Überfahrt eines Fahrzeugs über einen im Bereich der Haltelinie fest installierten Anwesenheitssensor (z.B. Induktionsschleife) ausgelöst. Damit soll zum einen eine zweifelsfreie Zuordnung des betreffenden Fahrzeugs zu dem jeweiligen Rotlichtverstoß realisiert werden. Zum anderen wird in diesem Foto die seit Beginn der Rotphase verstrichene Zeit dokumentiert.
Das zweite (und ggf. noch weitere) Foto wird entweder nach einer festen Zeit oder durch Überfahren eines weiteren Sensors ausgelöst. Hiermit soll der Beweis geführt werden, dass das betreffende Fahrzeug weiter in den überwachten Bereich eingefahren ist und nicht etwa nach Überfahren der Haltelinie dort zum Stillstand gelangte, ohne sich weiter in den Gefährdungsbereich hinein zu bewegen. In diesem Foto wird auch die bis dahin verstrichene Rotzeit dokumentiert.
Durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte kann festgestellt werden, ob die Messanlage ordnungsgemäß funktioniert und vorschriftsmäßig bedient wurde.
Neben der technischen Überwachung durch Rotlichtkameras gibt es auch die Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte. Hier ist zu trennen, ob es sich um zufällige Beobachtungen oder um gezielte Rotlichtüberwachung handelt. Da diese Rotlichtüberwachung mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet ist, lohnt oftmals ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Bei einer zufälligen Beobachtung lässt sich ein qualifizierter Rotlichtverstoß kaum nachweisen.
Der Grünpfeil erlaubt Verkehrsteilnehmern als Rechtsabbieger bei Rot über die Ampel zu fahren. Vor dem Abbiegen muss jedoch mindestens drei Sekunden an der roten Ampel gehalten werden. Kommt es bei Nichtbeachtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer so kann ein Bußgeld von 150 € fällig werden.
Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO muss die Gelbphase bei der innerorts üblichen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h drei Sekunden, bei 60 km/h bzw. 70 km/h jeweils vier bzw. fünf Sekunden betragen. Ein Kraftfahrzeugführer kann sich auf die schalttechnische Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift verlassen, so dass ihn im Falle eines Rotlichtverstoßes zu kurze Gelbphasen entlasten können.
Es werden 5 € fällig, wenn Sie über eine rote Ampel gehen. Kommt es hierbei zu einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf 10 €.
Auch als Fahrradfahrer drohen Punkte. Wird eine rote Ampel von einem Fahrrad überfahren, wird dieses mit einem Bußgeld in Höhe von 60 € sowie einem Punkt in Flensburg geahndet. Zeigt die Ampel länger als drei Sekunden rot und kommt es zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung ist sogar ein Bußgeld in Höhe von 180 € fällig.
Eine rote Ampel in der Probezeit zu überfahren bedeutet für Sie in jedem Fall die Anordnung eines Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. Bei zwei weiteren schwerwiegenden Verstößen, wie dem Rotlichtverstoß, wird Ihnen sogar die Fahrerlaubnis entzogen.
Jedem Betroffenen muss grundsätzlich vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Person zu äußern. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörungsbogens.
Ein Bußgeldbescheid wir erlassen, wenn die Bußgeldstelle nach Aufklärung des Sachverhalts das Verfahren nicht einstellt und der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern (s.o. Anhörungsbogen).
Der Bußgeldbescheid muss die Personalien des Betroffenen, die Bezeichnung der Tat nach Ort und Zeit, die gesetzlichen Merkmale der Tat enthalten und die angewendeten Vorschriften benennen. Ferner enthält er die Angaben der verwendeten Beweismittel und die Rechtsmittelbelehrung.
Innerhalb einer Frist von 2 Wochen ist bei der zuständigen Behörde gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Wird der Einspruch nicht eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, d.h. das Bußgeld ist zu zahlen, die Punkte werden eingetragen oder das Fahrverbot wird wirksam. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht zwingend erforderlich. Nach dem Einspruch wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben und nach einiger Zeit bei dem zuständigen Gericht ein Termin bestimmt. Dies ist der normale Verfahrensgang. In diesem Termin kann dann ggf. der Messbeamte zur Messung befragt werden, falls sich aus der Ermittlungsakte Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergaben.
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